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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.12.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 805/06
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 23 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen B.B.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. September 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 8. September 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 12. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur - allein zulässigen - Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € verurteilt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, was unter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO zu verstehen ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO, Rdnr. 13 m.w.N.).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift umfasst sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2006 in 2 Ss OWi 402/06 = NZV 2006, 555 m.w.N.).
Vorliegend kann es dahinstehen, ob der Ansicht des Amtsgerichts zu folgen wäre, wonach allein das Aufnehmen eines Mobiltelefons und das bloße Halten ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift darstellt. Der Betroffene hat aber darüber hinaus nach den allein zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils das Mobiltelefon nicht nur in der Hand gehalten, sondern hat es an sein Ohr gehalten, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.
Ende der Entscheidung
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